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Ratgeber‏

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Informative Inhalte und hilfreiche Tipps zu Gesundheits-, Vorsorge- und Versicherungsthemen.

Was ist ambulante Pflege?

Wer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen seinen Alltag nicht mehr allein organisieren kann, ist auf Hilfe angewiesen. Es handelt sich um ambulante Pflege, wenn der Betroffene außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen hauswirtschaftlich und pflegerisch versorgt wird. Bei der ambulanten Pflege übernehmen Angehörige, Ehrenamtliche oder professionelle Pflegedienstleister die Versorgung des Pflegebedürftigen. Finanzielle Unterstützung gibt es von der Pflegekasse mit dem Pflegegeld. Die Höhe ist abhängig vom festgestellten Pflegegrad.

Welche Möglichkeiten gibt es für die ambulante Pflege?

Jeder Betroffene benötigt abhängig von seiner Pflegesituation Unterstützung in verschiedenen Bereichen. Während der Pflegebedürftige einige Dinge noch selbst erledigen kann, ist bei anderen Maßnahmen Hilfe gefragt. Für die Pflege zu Hause gibt es verschiedene Möglichkeiten, die sich abhängig vom Bedarf kombinieren lassen. 

Leistungen zur ambulanten Pflege im Überblick:

  • Unterstützung durch die Familie 
  • Unterstützung durch ambulante Pflegedienste
  • Mahlzeitenservice
  • Hausnotruf
  • Putz- oder Haushaltshilfe
  • Ausländische Pflegekräfte
  • 24-Stunden-Betreuung

Was ist eine Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Es gibt fünf Pflegegrade zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Welcher Pflegegrad kommt für Sie bzw. Ihren Angehörigen in Frage? Diese Frage müssen nicht Sie beantworten, sondern die zuständige Pflegekasse, die der entsprechenden Krankenkasse angeschlossen ist. Ihre Pflegekasse beauftragt einen Gutachter, der die Begutachtung in der Häuslichkeit durchführt.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Pflegegrad zu beantragen: schriftlich per Brief oder Formular, telefonisch oder über einen Pflegestützpunkt.

 

Wie beantrage ich eine Höherstufung?

Manchmal entspricht der zugewiesene Pflegegrad nicht mehr dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf des Pflegebedürftigen bzw. neue Krankheitsbilder oder körperliche oder psychische Einschränkungen erfordern mehr Pflege als bisher. Stellen Sie daher Ihre aktuelle Pflegesituation regelmäßig in Frage.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Höherstufung zu beantragen: schriftlich per Brief, einem Formular oder telefonisch. Beantragt wird dieser bei der Pflegekasse, die der entsprechenden Krankenkasse angeschlossen ist.

Welche Pflegegrade gibt es?

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

Welcher Anspruch habe ich in einem Pflegegrad?

PG 1 | Stand 01.10.2023

Leistungsart

Leistung

und Häufigkeit

Pflegegeld

Pflegesachleistung

Entlastungsleistung

125 Euro/Monat

Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege

Tages-/Nachtpflege

Wohnraumanpassung

4000 Euro/Gesamtmaßnahme

Hausnotruf

25,50 Euro/Monat

Pfleghilfsmittel

Bis zu 40 Euro/ Monat

 

PG 2 | Stand 01.10.2023

Leistungsart

Leistung und Häufigkeit

Pflegegeld

316 Euro/Monat

Pflegesachleistung

724 Euro/Monat

Entlastungsleistung

125 Euro/Monat

Verhinderungspflege

1.612 Euro/Jahr

Kurzzeitpflege

1.774 Euro/Jahr

Tages-/Nachtpflege

689 Euro/Monat

Wohnraumanpassung

4000 Euro/Gesamtmaßnahme

Hausnotruf

25,50 Euro/Monat

Pfleghilfsmittel

Bis zu 40 Euro/ Monat

 

PG 3 | Stand 01.10.2023

Leistungsart

Leistung und

Häufigkeit

Pflegegeld

545 Euro/Monat

Pflegesachleistung

1.363 Euro/Monat

Entlastungsleistung

125 Euro/Monat

Verhinderungspflege

1.612 Euro/Monat

Kurzzeitpflege

1.774 Euro/Monat

Tages-/Nachtpflege

1.298 Euro/Monat

Wohnraumanpassung

4000 Euro/Gesamtmaßnahme

Hausnotruf

25,50 Euro/Monat

Pfleghilfsmittel

Bis zu 40 Euro/ Monat

 

 

 

 

 

PG 4 | Stand 01.10.2023

Leistungsart

Leistung und Häufigkeit

Pflegegeld

728 Euro/Monat

Pflegesachleistung

1.693 Euro/Monat

Entlastungsleistung

125 Euro/Monat

Verhinderungspflege

1.612 Euro/Monat

Kurzzeitpflege

1.774 Euro/Monat

Tages-/Nachtpflege

1.612 Euro/Monat

Wohnraumanpassung

4000 Euro/Gesamtmaßnahme

Hausnotruf

25,50 Euro/Monat

Pfleghilfsmittel

Bis zu 40 Euro/ Monat

 

PG 5 | Stand 01.10.2023

Leistungsart

Leistung und Häufigkeit

Pflegegeld

901 Euro/Monat

Pflegesachleistung

2.095 Euro/Monat

Entlastungsleistung

125 Euro/Monat

Verhinderungspflege

1.612 Euro/Monat

Kurzzeitpflege

1.774 Euro/Monat

Tages-/Nachtpflege

1.995 Euro/Monat

Wohnraumanpassung

4000 Euro/Gesamtmaßnahme

Hausnotruf

25,50 Euro/Monat

Pfleghilfsmittel

Bis zu 40 Euro/ Monat

Was ist der Unterschied zwischen Pflegesachleistungen, Kombi und Pflegegeld?

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind vielfältig, damit sie den individuellen Anforderungen von unterschiedlichen Menschen mit Pflegebedarf und ihren jeweiligen Pflegesituationen gerecht werden.

Pflegeleistungen sind Leistungen der Pflegeversicherung, die eine angemessene Pflege und Betreuung von Menschen mit Pflegebedarf sicherstellen sollen. Für unterschiedliche Bedürfnisse und Organisationsformen der Pflege gibt es unterschiedliche Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen.

Sachleistungen können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 monatlich beanspruchen, wenn sie durch einen ambulanten Pflegedienst zuhause gepflegt und betreut werden. Die Pflegesachleistungen sind zweckgebunden und der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Pflegebedürftige erhalten ab Pflegegrad 2 monatlich „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“, wenn sie von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen zuhause gepflegt werden. Das Pflegegeld kann frei verwendet werden, solange eine angemessene Pflege oder Betreuung sichergestellt ist.

Über die Kombinationsleistungen können ungenutzte Ansprüche bei den Pflegesachleistungen anteilig als Pflegegeld ausbezahlt werden. So ist es möglich, die Pflege durch Angehörige flexibel durch einen ambulanten Pflegedienst zu ergänzen.

Ein Beispiel: Sie nutzen in einem Monat nur 80 Prozent Ihrer Pflegesachleistungen. Deshalb erhalten Sie zusätzlich 20 Prozent Ihres Pflegegelds ausbezahlt.

Was ist häusliche Krankenpflege?

Häusliche Krankenpflege kann durch einen Arzt oder ein Krankenhaus verordnet werden, wenn der Patient infolge einer Erkrankung ärztliche Betreuung benötigt und die häusliche Krankenpflege als Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplanes zu werten ist. Dies könnte ein Verbandswechsel, Drainagenspülung, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder eine Medikamentengabe sein.

Wer trägt die Kosten für die häuslichen Krankenpflege?

An den Kosten der häuslichen Krankenpflege muss sich der Versicherte mit einer Zuzahlung beteiligen. Zehn Euro werden einmalig für die Verordnung fällig, darüber hinaus sind zehn Prozent der Kosten pro Tag als Eigenanteil zu tragen. Der Zuzahlungsbetrag ist begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr und wird nur bei erwachsenen Patienten über 18 Jahre erhoben.

Wo ist der Unterschied zwischen der Pflegekasse und Krankenpflege?

Die Krankenkasse übernimmt nach eigener Prüfung und genauen Richtlinien die Kosten für Leistungen, die der Hausarzt oder das Krankenhaus verordnet. Sollten die Angehörigen nicht in der Lage sein, diese Tätigkeiten selbst durchzuführen, kann dies von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden.

Die Pflegekasse ist ein Kostenträger, der Leistungen bezahlt, wenn eine Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD) oder der Medicproof GmbH (Privatversicherte) festgestellt wurde.

Was ist eine Pflegeberatung nach §37,3 SGB XI und welche Fristen gibt es?

Die sogenannten §37.3 SGB XI Beratungsbesuche finden je nach Pflegegrad Halb- oder Vierteljährlich statt, wenn Sie Pflegegeldleistung beziehen. Diese Beratungsbesuche sind zwar einerseits vorgeschrieben, um die Ansprüche aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Andererseits bieten Sie den Betroffenen eine regelmäßige Möglichkeit auf Pflegeberatung in ihrer Häuslichen Versorgung. Der Pflegeberater nach §37.3 SGB XI erläutert beispielsweise Entlastungsmöglichkeiten für die pflegenden Angehörigen, zeigt Möglichkeiten der Hilfsmittelversorgung oder Wohnraumanpassung auf. Gleichzeitig informiert der Pflegeberater die zuständige Pflegekasse, ob die Häusliche Versorgung sichergestellt ist und spricht Empfehlungen aus.

Dadurch, dass die §37.3 SGB XI Beratungsbesuche regelmäßig stattfinden hat der Betroffene und seine pflegenden Angehörigen, wenn sie es denn wünschen, einen festen Ansprechpartner. Bei PG 2 und 3 finden diese Beratungsbesuche halbjährlich statt, bei PG 4 und 5 vierteljährlich.

Wichtig: Bei Nicht-Wahrnehmen der §37.3 SGB XI Beratungsbesuche kann die Pflegeversicherung die Leistungen kürzen oder komplett einstellen.

Was ist Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung zur Finanzierung von Ersatzpflege, wenn bei der häuslichen Pflege eine Pflegeperson vorübergehend nicht pflegen kann. Zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub oder einfach einer Auszeit zur Erholung.

Die Verhinderungspflege können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 für bis zu sechs Wochen und einem Höchstbetrag von insgesamt 1.612 Euro beanspruchen. Die Leistungen können sowohl für professionelle als auch für private Pflegevertretungen eingesetzt werden.

Was ist Entlastungsbeitrag?

Unabhängig von der Höhe des Pflegegrads steht allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad monatlich 125 Euro Entlastungsbetrag zu. Damit können Sie die Kosten für bestimmte Betreuungs- und Entlastungsleistungen finanzieren wie zum Beispiel Nachbarschaftshilfe oder eine Haushaltshilfe.

Es ist möglich, den Entlastungsbetrag anzusparen und rückwirkend zu nutzen. Außerdem können Sie bei Bedarf bis zu 40 Prozent ungenutzte Pflegesachleistungen in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umwandeln.

Was ist Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege können Sie nutzen, wenn die Pflege eigentlich zuhause stattfindet, aber vorübergehend stationäre Pflege notwendig ist. Zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder weil die Pflege zuhause zeitweise nicht stattfinden kann.

Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen und einem Höchstbetrag von 1.774 Euro beanspruchen. Die Leistungen können nur für explizite Kurzzeitpflege in anerkannten Einrichtungen eingesetzt werden.

Was ist Tags- und Nachtpflege?

Bei der teilstationären Pflege findet die Pflege überwiegend zuhause statt, wird aber durch regelmäßige vorübergehende Aufenthalte in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) ergänzt oder gestärkt. Bei der Tagespflege verbringt die Person einen halben oder ganzen Tag dort, bei der Nachtpflege nur die Nacht.

Was ist Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Müssen Bereiche des Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person für mehr Barrierefreiheit umgebaut werden, bezuschusst die Pflegekasse das mit bis zu 4.000 Euro pro „wohnumfeldverbessernde Maßnahme“. Typisch sind Umbaumaßnahmen im Bad oder der Einbau eines Treppenlifts.

Was ist Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel werden in „Technische Pflegehilfsmittel“ und „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ unterschieden. Für Pflegehilfsmittel ist die Pflegeversicherung zuständig, es können aber auch Ansprüche auf Hilfsmittel gegenüber der Krankenkasse bestehen.

  • Technische Pflegehilfsmittelerleichtern die Pflege, ermöglichen eine selbstständigere Lebensführung, helfen bei der Körperpflege oder lindern Beschwerden. Beispiele sind Pflegebetten, Umsetzhilfen oder Notrufsysteme.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauchumfassen Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen, Mundschutz und FFP2-Masken. Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf diese Produkte im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat.